Corona-Überbrückungshilfe

für kleine und mittelständische Unternehmen

Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen

 

Mit der Verabschiedung des 2. Corona-Steuerhilfegesetzes am 29.06.2020 wurde die Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen ins Leben gerufen. Die Überbrückungshilfe folgt der Soforthilfe und ist zur Sicherung der Existenz von kleinen und mittelständischen Unternehmen bei Corona-bedingtem Umsatzausfall aufgelegt worden.

Das Gesetz sieht die Gewährung der Überbrückungshilfe an Unternehmen, deren Umsätze in den Monaten April und Mai 2020 um durchschnittlich 60% gegenüber den gleichen Vorjahresmonaten eingebrochen sind. Antragsberechtigt sind dabei Unternehmen aller Größen, Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb aller Branchen.

Die Höhe der Förderung hängt von der Höhe des Umsatzeinbruches. Liegt z.B. der Umsatzeinbruch bei mehr als 70% im Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat, so beträgt die Förderung 80% der förderfähigen Fixkosten. Dabei beträgt die maximale Förderung 50.000 Euro pro Monat, bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten bis 3.000 Euro pro Monat und bei Unternehmen bis zu zehn Beschäftigten bis 5.000 Euro pro Monat. Die Corona-Überbrückungshilfe kann für maximal drei Monate beantragt werden.

Förderfähig sind fortlaufende, im Förderzeitraum anfallende vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare betriebliche Fixkosten gemäß der Tabelle des Ministeriums für Wirtschaft in NRW. Zu beachten ist, dass die Personalkosten pauschal mit 10% der Fixkosten berücksichtigt werden.

Bei der Antragstellung ist zwingend ein Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer einzubinden, der den Antrag im Namen des Antragstellers einreicht. Die Kosten für den Steuerberater müssen vom Antragsteller selbst getragen werden, können aber im Rahmen der Überbrückungshilfe grundsätzlich erstattet werden.

Bei der Antragsstellung sind Angaben zum Antragsteller zu machen sowie der Umsatzeinbruch und die Höhe der erstattungsfähigen Fixkosten nachzuweisen. Das Programm läuft in den Monaten Juni bis August 2020. Der Antrag ist bis zum 31. August 2020 zu stellen. Der Antrag wird in dem Bundesland gestellt, in dem das Unternehmen steuerlich registriert ist.

Nach Ablauf des Förderzeitraums und spätestens bis zum 31.12.2021 hat der Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer die Abschlussrechnung für den Antragsteller vorzulegen. In dieser sind die endgültigen Umsatzzahlen und Fixkostenabrechnung nachzuweisen.

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