Befristete Absenkung des Umsatzsteuersatzes
Das Bundeskabinett hat am 12.6.2020 beschlossen, die Umsatzsteuer vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 zu senken. Der reguläre Steuersatz sinkt von 19 % auf 16 %, der ermäßigte Steuersatz von 7 % auf 5 %. Hierzu stimmt das Bundesfinanzministerium (BMF) einen Entwurf eines begleitenden BMF-Schreibens mit den obersten Finanzbehörden der Länder ab. Das endgültige Ergebnis der Erörterungen bleibt abzuwarten. Der verfügbare Entwurf gibt den Stand vom 11.6.2020 wieder.
Der Entwurf beinhaltet u.a. folgende Punkte:
• Die Änderungen des UStG sind auf Lieferungen, sonstige Leistungen und innergemeinschaftliche Erwerbe anzuwenden, die ab 1.7.2020 ausgeführt werden (§ 27 Abs. 1 Satz 1 UStG ). Wurde eine Leistung vor dem 1.7.2020 erbracht und nach dem 1.7.2020 abgerechnet, muss also noch der bisherige USt-Satz i.H.v. 19% bzw. 7% angewendet werden.
• Änderungen sind auch insoweit anzuwenden, als die Umsatzsteuer dafür - z. B. bei Anzahlungen, Abschlagszahlungen, Vorauszahlungen, Vorschüssen - in den Fällen der Istversteuerung bereits vor dem In-Kraft-Treten der betreffenden Änderungsvorschrift entstanden ist. Die Steuerberechnung ist in diesen Fällen erst in dem Voranmeldungszeitraum zu berichtigen, in dem die Leistung ausgeführt wird (§ 27 Abs. 1 Satz 3 UStG).
• Istversteuerung: Werden nach dem 30.6.2020 Entgelte oder Teilentgelte für Leistungen bzw. Teilleistungen vereinnahmt, die der Unternehmer vor dem 1.7.2020 ausgeführt hat, ist die auf diese Beträge entfallende Umsatzsteuer nach dem bis zum 30.6.2020 geltenden Umsatzsteuersatz von 19 % bzw. 7 % zu berechnen. Hat der Unternehmer für eine nach dem 30.6.2020 ausgeführte Leistung oder Teilleistung vor dem 1.7.2020 Teilentgelte vereinnahmt, ist bei der Erteilung der Endrechnung zu berücksichtigen, dass die Besteuerung nach dem zwischen dem 1.7.2020 und 31.12.2020 befristet geltenden Umsatzsteuersatz von 16 % bzw. 5 % vorzunehmen ist.
• Langfristige Verträge (z.B. Mietverträge): Der Unternehmer ist nach § 14 Abs. 2 und § 14a UStG berechtigt und ggf. verpflichtet, über Leistungen, die nach dem 30.6.2020 ausgeführt werden, Rechnungen zu erteilen, in denen die Umsatzsteuer nach dem zwischen dem 1.7.2020 und 31.12.2020 befristet geltenden Umsatzsteuersatz von 16 % bzw. 5 % ausgewiesen ist. Das gilt auch, wenn die Verträge über diese Leistungen vor dem 1.7.2020 geschlossen worden sind und dabei von den bis dahin geltenden Umsatzsteuersätzen (19 % bzw. 7 %) ausgegangen worden ist.
• Minderung der Bemessungsgrundlage (z.B. Skonto, Rabatt, Nachberechnung): Tritt nach dem 30.6.2020 eine Minderung oder Erhöhung der Bemessungsgrundlage für einen vor dem 1.7.2020 ausgeführten Umsatz ein, hat der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat, nach § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG den dafür geschuldeten Steuerbetrag zu berichtigen. Dabei ist sowohl im Falle der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten als auch im Falle der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten der bis zum 30.6.2020 geltende Umsatzsteuersatz von 19 % bzw. 7 % anzuwenden. Das Gleiche gilt für die Berichtigung des Vorsteuerabzugs.