Corona-Sonderzahlungen für Arbeitnehmer

bis 1.500 EUR steuerfrei

Corona-Sonderzahlungen für Arbeitnehmer bis 1.500 EUR steuerfrei

Arbeitgeber können ihren Beschäftigten bis Ende 2020 Sonderzahlungen aufgrund der Corona-Krise bis 1.500,00 Euro in Form von Zuschüssen und Sachbezügen steuerfrei auszahlen. Folgendes ist dabei zu beachten.

Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Sonderzahlung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn ausgezahlt wird. Dabei handelt es sich um einen steuerlichen Freibetrag. Dem Arbeitgeber steht es frei, höhere Auszahlungen an die Beschäftigten zu leisten. Die Steuerfreiheit begrenzt sich aber auf die Höhe des Freibetrages.

Erfasst von der Regelung sind die Sonderzahlungen, die die Arbeitnehmer zwischen dem 1. März und dem 31. Dezember 2020 erhalten. Die vertraglichen Vereinbarungen über die Sonderzahlungen, die vor dem 1. März 2020 getroffen wurden, dürfen später nicht in steuerfreie Sonderzahlungen im Zusammenhang mit Corona-Krise umgewandelt werden.

Darüber hinaus empfiehlt es sich den Zusammenhang mit der Corona-Krise vertraglich zu dokumentieren. Eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Mitarbeiter sollte abgeschlossen werden, wonach die Sonderzahlung der Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise dienen muss.

Der Betrag von 1.500,00 Euro kann pro Dienstverhältnis ausgeschöpft werden. Dies gilt auch für Teilbeschäftigte, geringfügig Beschäftigte und Geschäftsführer. In der Sozialversicherung bleiben die Corona-Sonderzahlungen bis 1.500,00 Euro beitragsfrei.

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