Corona-Überbrückungshilfe

für kleine und mittelständische Unternehmen

Corona-Überbrückungshilfe Verlängerung, Ausweitung und Vereinfachung der Voraussetzungen

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium für Finanzen haben sich geeinigt, die Überbrückungshilfe für die Monaten September bis Dezember zu verlängern. Für diese zweite Phase der Überbrückungshilfe werden die Zugangsvoraussetzungen gesenkt und die Förderungshöhe ausgeweitet. Die Deckelungsbeträge für KMU von 9.000,00 EUR bzw. 15.000,00 EUR werden ersatzlos gestrichen.

In der Zukunft sind folgende Antragsteller berechtigt, die Förderung zu beantragen:

  • Unternehmen mit Umsatzeinbruch von mind. 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten zwischen April und August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten oder
  • Unternehmen mit Umsatzeinbruch von mind. 30 % im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum

Künftig werden erstattet:

  • 90 % der Fixkosten bei mehr als 70 % Umsatzeinbruch (bisher 80 % der Fixkosten),
  • 60 % der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50 % und 70 % (bisher 50 % der Fixkosten),
  • 40 % der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 30 % (bisher bei mehr als 40 % Umsatzeinbruch).

Auch die Personalkostenpauschale von bis jetzt 10% der förderfähigen Kosten wird auf 20 % erhöht. Ebenso sollen künftig bei der Schlussabrechnung Nachzahlungen sowie die Rückforderungen möglich sein.

Die Beantragung der Überbrückungshilfe wird weiterhin nur im digitalen Verfahren mit der Hilfe eines „prüfenden Dritten“ (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rechtsanwalt) möglich sein. Die Prüfung und Bewilligung der Anträge erfolgt dann über die zuständigen Stellen der Bundesländer.

Haben Sie Fragen hierzu oder möchten Sie eine Beratung zum Corona-Steuerhilfegesetz? Bitte rufen Sie uns an oder füllen Sie unser Kontaktformular aus. Ihr Steuerberater Boris Kramar, Aachen.

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