Wiedereinführung der degressiven AfA

Corona-Steuerhilfegesetz

Wiedereinführung der degressiven AfA

Um die Unternehmen zu den künftigen Investitionen zu ermutigen, führt das zweite Corona-Steuerhilfegesetz der Bundesregierung die degressive Abschreibung wieder ein.

Sie beträgt das 2,5-fache der linearen AfA, jedoch maximal 25% der Anschaffungs- und Herstellungskosten im Erstjahr bzw. des Restbuchwertes in den Folgejahren. Die degressive Abschreibung führt zu einem geringeren Gewinnausweis und ist vor allem sinnvoll, wenn ein Wirtschaftsgut zu Beginn der Nutzungsdauer intensiv genutzt wird oder es ein hohes Risiko der kurzfristigen Überalterung gibt. Die degressive AfA gilt für die Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2019 und vor dem 01.01.2022 angeschafft oder hergestellt worden sind.

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